Arbeitsschutz (1962)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Die VO zum Schutze der Arbeitskraft vom 5. 10. 1951 (GBl. S. 957) mit Durchführungsbestimmungen, Arbeitsschutzbestimmungen sowie verschiedene Richtlinien bilden an sich eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den A., wenn man vom Schutz für Frauen und Jugendliche absieht. Der ständige Druck zur Erhöhung der Arbeitsproduktivität und die Aktivisten- und Wettbewerbsbewegung haben sehr häufig zur Folge, daß die gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden. Dazu kommt der Mangel an Material, der verhindert, daß A.-Einrichtungen geschaffen werden, und der die Versorgung mit A.-Kleidung gefährdet. Für den A. in den Betrieben sind die Betriebsleiter verantwortlich. Die Werktätigen sind verpflichtet, an der Verbesserung des A. mitzuwirken. Die Kontrolle über den A. übt der FDGB aus (§ 88 Arbeitsgesetzbuch). Der Bevollmächtigte für A. wird in den Betrieben von der Gewerkschaftsgruppe gewählt. Er soll die Durchführung aller gesetzlichen Bestimmungen des A. durch den Meister und die Brigadiere kontrollieren und die Kollegen der Gewerkschaftsgruppe zur Einhaltung der Bestimmungen anhalten. Zwischen dem Betriebsleiter und der BGL wird als Anlage zum Betriebskollektivvertrag eine Arbeitsschutzvereinbarung abgeschlossen. Sie faßt die Maßnahmen im Betriebe zusammen, die im Planjahr für den A. getroffen werden sollen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 37
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