
Familienpolitik (1962)
Siehe auch:
Die F. in der SBZ orientiert sich seit 1949/50 ganz am sowjet. Modell. Der Wert der Familie soll durch ihren Wert für die Arbeiter- und Bauern-Macht bestimmt werden. Die Familie hat demnach eine dreifache Funktion:
1. Sie hat Sorge zu tragen für die Sicherung eines ausreichenden Kadernachwuchses für alle Gebiete des staatlichen Lebens. Kinderreiche erhalten finanzielle Zuwendungen durch den Staat. Schwangerschaftsunterbrechungen sind nur aus gesundheitl. Gründen statthaft. — 2. Die Familie soll ihre Interessen mit den Interessen der staatlichen Planwirtschaft identifizieren. Die F. erstrebt vor allem die Einbeziehung der Ehefrau und Mutter in den Produktionsprozeß (Gleichberechtigung der Frau, Hausfrauenbrigaden). Der Bau von Heimen und Horten für Kinder berufstätiger Mütter wird forciert. Eine berufliche und politische Tätigkeit kann die Ehefrau auch ohne das Einverständnis des Mannes ausüben. Längere Abwesenheit vom gemeinsamen Wohnsitz ist kein Scheidungsgrund. Grundsätzlich soll alle Arbeit zur Erfüllung der Wirtschaftspläne als Arbeit für das Wohlergehen der Familie verstanden werden. 3. Die Familie soll in engster Zusammenarbeit mit Schule u. FDJ Erziehungsstätte des „sozialistischen Menschen“ sein. Der 1954 veröffentlichte Entwurf eines Familiengesetzbuches betont den Anspruch des Staates auf maßgeblichen Einfluß in der Kindererziehung und macht den Eltern u. a. zur Pflicht, ihre Kinder im Sinne der „Arbeiter- und-Bauern-Macht“ zu erziehen. Anderenfalls ist die zuständige staatliche Dienststelle berechtigt, „die erforderlichen Anordnungen zu treffen“, d. h. die Kindererziehung völlig in staatliche Regie zu nehmen. (Familienrecht)
Literaturangaben
- Hagemeyer, Maria: Zum Familienrecht der Sowjetzone — Der „Entwurf des Familiengesetzbuches“ und die „Verordnung über die Eheschließung und Eheauflösung“. 3., überarb. Aufl. (BMG) 1958. 75 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 121
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