DDR von A-Z, Band 1962

Grenzübergänge (1962)

 

 

Siehe auch:


 

In der SBZ amtlich als Kontrollpunkte bezeichnet. Das Regime der SBZ wendet die Bezeichnung G. widerrechtlich auch auf Übergänge über die Demarkationslinien an. Zulässig ist die Bezeichnung G. nur für die Übergänge aus der SBZ ins tschechoslowakische Staatsgebiet: 1. Schandau/Elbe (für Bahn); 2. desgl. für Binnenschiffe; 3. Zinnwald (Kr. Dippoldiswalde) südlich Altenberg/Erzgebirge (für Straßenverkehr), das am 1. 10. 1958 an die Stelle von Schmilka/Elbe (südöstlich Schandau) trat; b) für die Seeübergänge aus der SBZ (für Bahn- und Wagenfährschiffe) nach Dänemark und Schweden; Warnemünde und Saßnitz (Rügen).

 

Nicht als G. dürfen an sich bezeichnet werden a) die Übergangspunkte auf der Demarkationslinie zwischen der SBZ und der Bundesrepublik (fälschlich oft Zonengrenze genannt); b) die Übergänge zwischen der SBZ und den polnisch besetzten deutschen Ostgebieten (Oder-Neiße-Linie) dies sind: 1. Frankfurt/Oder (für Bahn); 2 desgl. (für Straßenverkehr); 3. Görlitz (für Bahn); 4. Gartz/Westoder, nordöstl. Angermünde (für Binnenschiffe); c) Die Übergänge auf der besonders geregelten Linie zwischen einerseits den Westsektoren Berlins (West-Berlin) und andererseits dem Sowjetsektor Berlins und der SBZ. (Hier bes. wichtig: Dreilinden, südwestl. West-Berlin, für Autobahn.)

 

Abgesehen von einigen Sonderregelungen für örtlichen Wirtschaftsverkehr erlaubt die Regierung der SBZ für den allgemeinen Verkehr nur ganz wenige Übergänge: 3 in die Tschechoslowakei, 2 an der Ost[S. 165]see, 4 in die polnisch besetzten deutschen Ostgebiete. Lediglich an diesen Punkten dürfen, von Berlin abgesehen, Privatpersonen und private Handelsgüter auf Bahn, Straße, Binnenschiffen und auf Seefährschiffen die SBZ betreten oder verlassen. An allen anderen Übergängen ist der Verkehr streng verboten und wird schärfstens verhindert. — Auf gewissen Bahn- und Straßenübergängen zwischen der SBZ und den polnisch besetzten deutschen Ostgebieten werden wohl hier und da, so in Rosow (auf der Bahn Angermünde-Stettin), Küstrin-Kietz und Guben, neben Truppen auch Wirtschafts- und Rüstungsgüter befördert, doch stehen sie nicht privaten Zwecken offen.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 164–165


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.