Öffentlicher Tadel (1962)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Strafart, die durch das StEG mit Wirkung vom 1. 2. 1958 in das Strafensystem der SBZ eingeführt wurde: „Der ÖT. soll den Täter durch die öffentliche Mißbilligung seines Verhaltens zur Erkenntnis der Verwerflichkeit und Gesetzwidrigkeit seines Handelns führen und ihn dadurch zur verantwortungsbewußten Erfüllung seiner Pflichten anhalten.“ Auf ÖT. kann auch bei Verletzung früher erlassener Strafgesetze erkannt werden, wenn dieses Gesetz nicht eine Mindeststrafe von mehr als einem Monat Gefängnis androht. Im Anschluß an die vom Gericht vorgenommene Verkündung des ÖT. soll eine gesellschaftliche Erziehung des Verurteilten einsetzen. Der ÖT. wird nach den gleichen Grundsätzen verhängt wie die bedingte Verurteilung. ÖT. setzt aber „einen geringeren Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit voraus und stellt strengere Anforderungen an die Persönlichkeit des Täters und den Grad der Schuld“ (Richtlinie Nr. 12 des OG in „Neue Justiz“ 1961, S. 293). (Rechtswesen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 314
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