DDR von A-Z, Band 1962

Zivilgesetzbuch (1962)

 

 

Siehe auch:


 

In dem vom Justizministerium aufgestellten Perspektivplan zur Durchführung der Beschlüsse des V. Parteitages (Justizreform) ist auch ein neues Z. vorgesehen, das am 1. 1. 1962 in Kraft treten sollte. Bisher liegt jedoch noch nicht einmal der Entwurf dieses Gesetzes, der planmäßig bereits im Sept. 1960 fertiggestellt sein sollte, vor. Das Z. soll das bisher noch gültige BGB, das als ein „Hemmnis der Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins und des sozialistischen Rechts und damit des weiteren Aufbaus des Sozialismus“ bezeichnet wird, außer Kraft setzen. Das Z. soll die persönlichen Lebensverhältnisse der Bürger „aufbau[S. 501]end auf der Moral der Arbeiterklasse nach den Grundsätzen des kameradschaftlichen Zusammenlebens und der gegenseitigen Hilfe regeln“. Es soll den Schutz der Interessen der Bürger gewährleisten und ihnen helfen, „den engen und beschränkten bürgerlichen Rechtshorizont zu überschreiten, aus ihrem Bewußtsein und ihren Lebensgewohnheiten die Überreste des kapitalistischen Bewußtseins auszurotten und sie auf die Höhe der bewußten Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft zu heben“ (Ulbricht laut „Staat und Recht“, 1959, S. 615).

 

Im künftigen Zivilrecht soll die bisherige Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft überwunden werden. Der Vertrag soll nicht mehr die Grundlage der Rechtsbeziehungen der Bürger sein. An seine Stelle sollen allgemeine Rechte und Pflichten zur politisch-staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Umgestaltung treten. Das Z. wird sich besonders mit dem durch eigene Arbeit erworbenen persönlichen Eigentum, das vom Privateigentum an den Produktionsmitteln unterschieden wird, befassen (Erbrecht). Das Familienrecht soll nicht Teil des Z., sondern in einem besonderen Familiengesetzbuch geregelt werden. Ebenfalls nicht Gegenstand des Z. werden die Beziehungen der sozialistischen Wirtschaftsorgane untereinander sein, die einen besonderen Zweig des Rechtssystems der SBZ bilden. (Vertragsgesetz, Wirtschaftsgesetze)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 500–501


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.