Zwangsvollstreckung (1962)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Zuständig für fast alle Maßnahmen und Entscheidungen in Z.-Sachen einschließlich der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ist gemäß den §§ 29 und 31 der „VO zur Angleichung von Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Zivilrechts an das Gerichtsverfassungsgesetz“ vom 4. 10. 1952 (GBl. S. 988) der Sekretär beim Kreisgericht (Gerichtsverfassung, Angleichungsverordnung, Sekretär des Gerichts). Vollstreckungshandlungen gegen Rechtsträger von „Volkseigentum“ bedürfen einer besonderen Genehmigung des übergeordneten Organs des schuldenden VEB oder der schuldenden Dienststelle.
Alle Schuldtitel, die in West-Berlin oder der Bundesrepublik erlassen sind, müssen vor Einleitung der Z. vom Gerichtsvollzieher der Justizverwaltungsstelle des Bezirks zur Genehmigung vorgelegt werden. Ein Geldanspruch in DM West wird im Verhältnis 1:1 in DM Ost vollstreckt. Das eingezogene Ostgeld ist für den West-Gläubiger auf ein Sperrkonto bei der Notenbank einzuzahlen. Ein Transfer dieses Geldes nach dem Westen ist nicht zulässig.
Die Z. gegen Umsiedler aus westdeutschen Schuldtiteln ist grundsätzlich unzulässig, wenn es sich um Forderungen westdeutscher oder West-Berliner Firmen aus Teilzahlungsgeschäften handelt. Unzulässig ist auch die Z., die ein Flüchtling gegen einen in der SBZ wohnenden Schuldner betreiben will. Eine umfassende Neuordnung des Lohnpfändungsrechts hat die VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. 6. 1955 (GBl. S. 429) gebracht.
Das Offenbarungseidverfahren gibt es noch, es hat jedoch praktisch an Bedeutung dadurch verloren, daß Haftbefehle gegen Schuldner, die die Vermögenserklärung nicht abgeben wollen, nicht mehr vollstreckt werden. Das Gerichtsvollzieherwesen ist durch die Verordnung vom 4. 10. 1952 (GBl. S. 993) neu geregelt worden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Siebente, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1962: S. 504
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