
Friedensschutzgesetz (1963)
Siehe auch:
Kurzform für „Gesetz zum Schutze des Friedens“ vom 15. 12. 1950 (GBl. S. 1199). Das F. zählt verschiedene Tatbestände auf, die im wesentlichen dem Schlagwortkatalog des Art. 6 der sowjetzonalen Verfassung entsprechen (Boykotthetze). Zuständig zur Aburteilung nach dem Gesetz ist das Oberste Gericht. Diese Zuständigkeit ist nach § 10 Abs. 3 auch gegeben, wenn die angebliche Straftat von deutschen Staatsbürgern nicht im Gebiet der SBZ begangen worden ist, selbst dann, wenn der Täter dort nicht einmal seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Das Gesetz enthält also eine scharfe Drohung gegen die Bewohner West-Berlins und der Bundesrepublik, insbesondere gegen Politiker und Journalisten. In der Praxis war das Gesetz vom Obersten Gericht einmal am 14. 5. 1952 angewendet worden (Urteil gegen Metz u. a.). Nach mehr als 10 Jahren fand es am 29. 12. 1962 gegen den West-Berliner Fluchthelfer Seidel erneut Anwendung. Seidel wurde zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurteilt. (Rechtswesen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 159
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