
Gerichtskritik (1963)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1965 1966 1969 1975 1979
Nach § 4 der sowjetzonalen Strafprozeßordnung vom 2. 10. 1952 (GBl. S. 996) hat ein Gericht durch begründeten Beschluß Kritik an Mängeln zu üben, die es in der Durchführung eines Strafverfahrens durch ein unteres Gericht feststellt. Diese Kritik ist auch dann vorzunehmen, wenn „Gesetzesverletzungen durch einen Staatsanwalt, ein Untersuchungsorgan, andere Staatsorgane oder gesellschaftliche Organisationen“ festgestellt werden. „Die G. ist ein wichtiges Mittel zur Verwirklichung einer sozialistischen Qualität in der Rechtsanwendung durch die Gerichte.“ Die Kritisierten sollen verpflichtet werden, „dem Gericht Mitteilung zu geben, welche Maßnahmen zur Herstellung der Gesetzlichkeit getroffen und welche Lehren aus der Kritik gezogen wurden“ („Neue Justiz“ 1960, S. 432). Neben der G. gibt es die umgekehrte Kritik am Gericht, die das „Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht“ vom 18. 1. 1957 (GBl. S. 65) den örtlichen Volksvertretungen zubilligt. (Unabhängigkeit der Richter)
Literaturangaben
- Samson, Benvenuto: Grundzüge des mitteldeutschen Wirtschaftsrechts. Frankfurt a. M. 1960, Alfred Metzner. 146 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 167