
Kommissionsverträge (1963)
Siehe auch:
Um den privaten Einzelhandel in engste Abhängigkeit zum staatlichen Handel zu bringen, wurde seit Mitte 1956 verstärkt der Abschluß von K. mit den Großhandelskontoren gefordert. Mit Abschluß [S. 247]eines K. verpflichten sich die Einzelhändler, keine Geschäfte mehr auf eigene Rechnung durchzuführen; lediglich der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Warenbestand darf noch veräußert werden. Dem Einzelhändler wird eine versorgungsmäßige Gleichstellung mit dem staatlichen Einzelhandel in Aussicht gestellt. Der Kommissionshändler erhält einen Durchschnittsprovisionssatz, aus dem alle variablen Betriebskosten, hauptsächlich Löhne und Gehälter, bestritten werden müssen. Kosten für Miete, Licht, Abschreibungen usw. übernimmt das zuständige staatliche Großhandelsorgan.
Für die Kommissionsware hat der Einzelhändler eine Kaution von 50 v. H. des Warenwertes zu stellen, die sich auf 33⅓ v. H. ermäßigt, wenn sie in Form eines Sperrguthabens hinterlegt wird. Die Ware bleibt bis zum Verkauf Eigentum des Staatl. Großhandelskontors. Durch diese Verträge wird der bisher selbständige Händler praktisch Angestellter des staatlichen Großhandels. Als Kommissionshändler ist er nicht mehr einkommen-, sondern lohnsteuerpflichtig.
Seit Mitte 1957 sollen auch private Gaststätten, Buchhändler und Kohlenhändler K. abschließen. Die K. mußten später zur besseren Einbeziehung in die Planung des sozialistischen Einzelhandels auf HO und Konsum umgeschrieben werden. Bis Ende 1961 wurden 21.258 K. abgeschlossen, von denen die meisten auf Nahrungs- und Genußmittelverkaufsstellen und Gaststätten entfallen. Der Anteil der Kommissionshändler am Einzelhandelsumsatz betrug 7,5 v. H.
Literaturangaben
- *: Der Einzelhandel in der Versorgung der Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone. (Mat.) 1953. 64 S. m. 15 Tab. u. 22 Anlagen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 246–247