Konkursrecht (1963)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1965 1966
Nach der VO „über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurse des Schuldners“ vom 25. 10. 1951 (GBl. S. 955 und GBl. 1953, S. 460) und DB vom 26. 5. 1952 (GBl. S. 441) sind Forderungen, die zum Volks- oder genossenschaftlichen Eigentum gehören, vor allen privaten Forderungen mit Ausnahme von Lohn- und Gehaltsansprüchen zu befriedigen. Den „volkseigenen“ Banken steht wegen ihrer Kredite an den Waren und Einrichtungsgegenständen des Gemeinschuldners ein bevorzugtes Absonderungsrecht zu, das Pfandrechten anderer Gläubiger im Range vorgeht und die Bank berechtigt, sich ohne gerichtliches Verfahren durch freihändige Veräußerung oder Übernahme der Sachen zu befriedigen. Das Konkursverfahren ist als Mittel zur Enteignung benutzt worden, indem noch lebensfähige, in Konkurs geratene Privatunternehmen als Ganzes in Volkseigentum übergeführt worden sind.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 250
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