DDR von A-Z, Band 1963

Konkursrecht (1963)

 

 

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1965 1966


 

Nach der VO „über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurse des Schuldners“ vom 25. 10. 1951 (GBl. S. 955 und GBl. 1953, S. 460) und DB vom 26. 5. 1952 (GBl. S. 441) sind Forderungen, die zum Volks- oder genossenschaftlichen Eigentum gehören, vor allen privaten Forderungen mit Ausnahme von Lohn- und Gehaltsansprüchen zu befriedigen. Den „volkseigenen“ Banken steht wegen ihrer Kredite an den Waren und Einrichtungsgegenständen des Gemeinschuldners ein bevorzugtes Absonderungsrecht zu, das Pfandrechten anderer Gläubiger im Range vorgeht und die Bank berechtigt, sich ohne gerichtliches Verfahren durch freihändige Veräußerung oder Übernahme der Sachen zu befriedigen. Das Konkursverfahren ist als Mittel zur Enteignung benutzt worden, indem noch lebensfähige, in Konkurs geratene Privatunternehmen als Ganzes in Volkseigentum übergeführt worden sind.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 250


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.