DDR von A-Z, Band 1963

Kraftfahrzeugsteuer (1963)

 

 

Siehe auch die Jahre 1962 1965 1966 1969 1975 1979


 

Grundlage für die Erhebung der K. ist die Verordnung über die K. vom 16. Nov. 1961 (GBl. S. 505). Der heute gültige Steuersatz (seit 1. 4. 1949) beträgt bei Pkw DM Ost 18,–, bei Zwei- und Dreiradfahrzeugen DM Ost 12,–, DM Ost 10,– je 10 PS Höchstbremsleistung bei Zugmaschinen bzw. DM Ost 45,– bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Eigengewicht von 2.400 kg und weiteren DM Ost 15,– je 200 kg bei größerem Gewicht. Die K. ist seit 1949 eine Gemeindesteuer. Ab 1. 1. 1961 werden K. und Haftpflichtversicherungsbeitrag in einem Betrag zusammengefaßt, der einmal jährlich zu entrichten ist. Eine Wertmarke in Höhe des Gesamtbetrages — bei der Deutschen ➝Versicherungsanstalt oder den Banken zu erwerben — muß in eine „K.- und Versicherungskarte“ eingeklebt werden.

 

„Volkseigene“ Betriebe sind seit 1. 1. 1962 von der Zahlung der K. befreit.

 

Wegen des geringen Bestandes an Kraftfahrzeugen (Kraftfahrzeugindustrie) und der Befreiung der „volkseigenen“ Kraftfahrzeuge von der K. spielt diese Steuer nur eine untergeordnete Rolle.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 257


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.