DDR von A-Z, Band 1963

Neutralität (1963)

 

 

Siehe auch die Jahre 1962 1965 1966 1969 1975 1979 1985


 

[S. 342]Im allgemeinen die freiwillige oder vertraglich festgelegte Beschränkung der völkerrechtlichen Handlungsfähigkeit eines Staates, vor allem im Kriegsfall. Der Sowjet-Kommunismus hat dem Begriff der N. seit Beginn der Phase der Koexistenz-Politik einen besonderen politischen Sinn gegeben: „Die Neutralitätspolitik wird zu einem Bestandteil des allgemeinen Kampfes der Fortschrittskräfte der Menschheit für die Festigung des Friedens“ (Modschorjan). D. h., wer sich für dauernd neutral erklärt oder wer — wie Österreich, Finnland — friedensvertraglich zwangsweise neutralisiert wird oder wer — wie die Mehrzahl der Bandoeng-Staaten — sein Abseitsstehen von der Ost-West-Auseinandersetzung proklamiert, wird als potentiell zugunsten der sowjet. Konzeption der „Politik der friedlichen Koexistenz“ wirkende Kraft gewertet. Diese Beanspruchung der „Neutralen“ als mittelbare Parteigänger des östlichen Lagers ist allerdings irreführend, da der Westen — entgegen der dogmatischen leninistischen Unterstellung — gleichfalls keinen Krieg will. Grundsätzliche N. kann also im gleichen Maß eine Potenz zugunsten des Westens wie zugunsten des Ostens sein (Neutralismus).

 

Literaturangaben

  • Fiedler, Heinz: Der sowjetische Neutralitätsbegriff in Theorie und Praxis. Ein Beitrag zum Problem des Disengagement. Köln 1959, Verlag für Politik und Wirtschaft. 302 S.

 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 342


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

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