
Rücklagenfonds der Volksvertretungen (1963)
Siehe auch die Jahre 1962 1965 1966 1969 1975 1979
Zusätzliche Finanzmittel außerhalb der planmäßigen Haushaltsmittel, über deren Verwendung im Rahmen der im Staatshaushaltsplan vorgesehenen und vom Ministerium der Finanzen festgelegten Grundsätze die örtlichen Volksvertretungen entscheiden. Der R. wird gebildet aus bestimmten Einsparungen bei den geplanten Ausgaben oder Mehreinnahmen über die geplanten Einnahmen der örtlichen Haushalte. Der R. darf verwendet werden zur Durchführung von Aufgaben im Rahmen des Volkswirtschaftsplanes, aber auch außerhalb des Planes für Maßnahmen (auch Investitionen) im Handel, den örtlichen VEB, der Kommunalwirtschaft und den staatlichen Einrichtungen, die der besseren Versorgung der Bevölkerung dienen. Die Einrichtung von R. sollte die sparsame Wirtschaftsführung der örtlichen Vertretungen sichern und sie materiell dafür belohnen.
Da mit den R. häufig Mißbrauch getrieben wurde — die „Volksvertretungen“ schafften sich ungerechtfertigt außerplanmäßige Finanzmittel —, ist die Möglichkeit zur Fondsbildung beschränkt worden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 409