
Sozialversicherungsausweis (1963)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1965 1966 1969
Jeder Sozialversicherte (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen) muß im Besitz des S. sein. Er dient zum Nachweis der Berechtigung, Leistungen aus der Sozialversicherung zu empfangen. In den S. werden eingetragen: Name und Sitz des Arbeitgebers, Beginn und Ende jeder Tätigkeit, der Gesamtverdienst bzw. das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie jede Heilbehandlung (deren Dauer, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die Diagnose) und die gewährten genehmigungspflichtigen Heil- und Hilfsmittel. Der S. dient Flüchtlingen aus der SBZ in der BRD als Unterlage für die Berechnung der Renten nach dem Fremdrentengesetz. Am 28. 8. 1961 wurde der S. zu einem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung erweitert. Das Arbeitsbuch wurde abgeschafft.
Literaturangaben
- Mampel, Siegfried: Das System der sozialen Leistungen in Mitteldeutschland und in Ost-Berlin (BB) 1961. Teil I (Text) 150 S., Teil II (Anlagen) 142 S.
- Mampel, Siegfried, und Karl Hauck: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 436
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