
Staatsverrat (1963)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1965 1966 1969
Schwerstes Staatsverbrechen, strafbar nach § 13 StEG. Mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und Vermögenseinziehung, in schweren Fällen mit Todesstrafe oder lebenslänglichem Zuchthaus, wird bestraft, wer es unternimmt,
„1. die verfassungsmäßige Staats- oder Gesellschaftsordnung der DDR durch gewaltsamen Umsturz oder planmäßige Untergrabung zu beseitigen,
2. mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Tätigkeit des Staatsrates der Republik, seines Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter, seiner Mitglieder oder seines Sekretärs, der Volkskammer oder des Ministerrates oder ihrer Präsidien oder eines ihrer Mitglieder unmöglich zu machen oder zu behindern,
3. das Gebiet der DDR einem anderen Staat einzuverleiben oder einen Teil desselben von ihr loszulösen“.
Nach dieser Strafbestimmung wurden z. B. Ende 1958 24 Studenten der Universität Jena zu insgesamt 110 Jahren Zuchthaus verurteilt, weil sie in kleinen Gruppen Pläne zu einer politischen Neuordnung der SBZ diskutierten, ohne dabei die verfassungsmäßige Staatsordnung beseitigen zu wollen.
Den Tatbestand des „Verfassungsverrats“ im eigentlichen Sinne kennt das sowjetzonale Strafrecht nicht.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 457
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