DDR von A-Z, Band 1963

Versicherung der Volkseigenen Betriebe (1963)

 

 

Siehe auch:


 

Für die VEB besteht bei der Deutschen ➝Versicherungs-Anstalt eine gesetzliche Versicherung gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion, Einbruchdiebstahl und Beraubung, Transportgefahren und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen. Ferner besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Sozialversicherung hinaus (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen) für sämtliche Arbeiter und Angestellte der VEB. Die Beiträge wurden bis zum 31. 12. 1962 von den Betrieben gezahlt. Vom 1. 1. 1963 an erfolgt die Zahlung der Beiträge aus dem Staatshaushalt. Ihre Höhe wird zwischen dem Minister der Finanzen und der Deutschen Versicherungs-Anstalt vereinbart. Praktisch sind die VEB damit durch einen staatlichen Versicherungsfonds gesichert. Die Regulierung erfolgt nach wie vor durch die Deutsche Versicherungs-Anstalt.

 

Literaturangaben

  • Leutwein, Alfred: Die Sach- und Personenversicherung in der SBZ. 2., erg. Aufl. (BB) 1958, Teil I (Text) 158 S., Teil II (Anlagen) 192 S.

 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 498


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.