Versicherung der Volkseigenen Betriebe (1963)
Siehe auch:
Für die VEB besteht bei der Deutschen ➝Versicherungs-Anstalt eine gesetzliche Versicherung gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion, Einbruchdiebstahl und Beraubung, Transportgefahren und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen. Ferner besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Sozialversicherung hinaus (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen) für sämtliche Arbeiter und Angestellte der VEB. Die Beiträge wurden bis zum 31. 12. 1962 von den Betrieben gezahlt. Vom 1. 1. 1963 an erfolgt die Zahlung der Beiträge aus dem Staatshaushalt. Ihre Höhe wird zwischen dem Minister der Finanzen und der Deutschen Versicherungs-Anstalt vereinbart. Praktisch sind die VEB damit durch einen staatlichen Versicherungsfonds gesichert. Die Regulierung erfolgt nach wie vor durch die Deutsche Versicherungs-Anstalt.
Literaturangaben
- Leutwein, Alfred: Die Sach- und Personenversicherung in der SBZ. 2., erg. Aufl. (BB) 1958, Teil I (Text) 158 S., Teil II (Anlagen) 192 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 498
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