DDR von A-Z, Band 1963

Volkseigentum (1963)

 

 

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1965 1966 1969 1975 1979


 

Der Sache nach „Staatseigentum“, staatliches „sozialistisches“ Eigentum; nach bolschewistischer Auffassung die Hauptform des „gesellschaftlichen (sozialistischen) Eigentums, neben der es noch die Nebenform des genossenschaftlichen Eigentums — in Landwirtschaft, Handwerk und Handel — gibt. Das V. spielt vor allem in der Industrie eine Rolle, wo es rd. 97 v. H. des Eigentums bildet einschließlich von 8 v. H. sog. gemischten Eigentums, bei dem der „Staat“ die Kapitalsmehrheit innehat). über das V. bestimmen ausschließlich Partei und Regime, die über seine Erträge auf Grund der Wirtschafts- und Staatshaushaltspläne verfügen. Nach bolschewistischer Ideologie gilt das V. gegenüber dem Privateigentum an Produktionsmitteln als „höhere“ und „sozialere“ Eigentumsform, weil durch es angeblich die Ausbeutung der Arbeitskraft abgeschafft sei. Tatsächlich findet diese weiterhin, und zwar zugunsten der Interessen der Machtinhaber, statt. Das Volk, die Gesellschaft hat auf die entscheidenden Fragen: Investierungen, Produktionsrichtung, Verteilung des Sozialprodukts keinen unmittelbaren Einfluß. (Wirtschaft, Volkseigene Betriebe, Gesetz zum Schutze des ➝Volkseigentums, Amt zum Schutze des ➝Volkseigentums)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 505


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.