
Volkseigentum (1963)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1965 1966 1969 1975 1979
Der Sache nach „Staatseigentum“, staatliches „sozialistisches“ Eigentum; nach bolschewistischer Auffassung die Hauptform des „gesellschaftlichen (sozialistischen) Eigentums, neben der es noch die Nebenform des genossenschaftlichen Eigentums — in Landwirtschaft, Handwerk und Handel — gibt. Das V. spielt vor allem in der Industrie eine Rolle, wo es rd. 97 v. H. des Eigentums bildet einschließlich von 8 v. H. sog. gemischten Eigentums, bei dem der „Staat“ die Kapitalsmehrheit innehat). über das V. bestimmen ausschließlich Partei und Regime, die über seine Erträge auf Grund der Wirtschafts- und Staatshaushaltspläne verfügen. Nach bolschewistischer Ideologie gilt das V. gegenüber dem Privateigentum an Produktionsmitteln als „höhere“ und „sozialere“ Eigentumsform, weil durch es angeblich die Ausbeutung der Arbeitskraft abgeschafft sei. Tatsächlich findet diese weiterhin, und zwar zugunsten der Interessen der Machtinhaber, statt. Das Volk, die Gesellschaft hat auf die entscheidenden Fragen: Investierungen, Produktionsrichtung, Verteilung des Sozialprodukts keinen unmittelbaren Einfluß. (Wirtschaft, Volkseigene Betriebe, Gesetz zum Schutze des ➝Volkseigentums, Amt zum Schutze des ➝Volkseigentums)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 505
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