Arbeitsbefreiung (1963)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1965 1966 1969 1975 1979 1985
An die Stelle der einfachen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitserklärung der deutschen Krankenversicherung wurde 1947 durch Befehl Nr. 234 der SMAD das Prinzip der A. gesetzt: Der behandelnde Arzt durfte sie jeweils nur für 3 und insgesamt für 10 Tage aussprechen, jede weitere A. bedurfte der Zustimmung einer ihm Vorgesetzten Ärzteberatungskommission (ÄBK). Solche wurden bei den Polikliniken und Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens gebildet; für ihre Tätigkeit ist der zuständige Kreisarzt verantwortlich. Die vorgeschriebene Kontrolluntersuchung aller Arbeitsunfähigen hat sich infolge des Mangels an Ärzten und infolge ihres Widerstandes als unmöglich erwiesen. Trotz unverändert hohem Krankenstand steht seit 1959 dem behandelnden Arzt die Entscheidung für jeweils 7 Tage zu; die Vorstellungspflicht bei der ÄBK wurde aufgehoben, dieser (unter Aufsicht einer „Leitstelle“) die Auswahl für die Kontrolluntersuchungen überlassen. Sie hat auch Maßnahmen der Rehabilitation einzuleiten.
Mit der A. wurde indirekt erstmals (und ohne gesetzliche Grundlage) eine Umwandlung des Arbeitsvertrags in eine öffentlich-rechtliche Arbeitspflicht gesetzt, dem Wortlaut der Verfassung zuwider. Sie wurde im Gesetzbuch der Arbeit abschließend fixiert. (Gesundheitswesen)
Literaturangaben
- Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 31