Betriebsplan (1963)
Siehe auch:
Jahresplan für die Betriebe der „volkseigenen“ Industrie. Der B. enthält folgende Teilpläne: Produktionsplan, Materialplan, Kosten- und Ergebnisplan, Arbeitskräfteplan, Kapazitätsplan, Entwicklungsplan, Anlagenplan, Richtsatz- und Kassenplan, Plan Neue Technik, Kultur- und Sozialplan. Die Aufstellung des B. erfolgte bis einschließlich 1954 nach von den Industrieministerien vorgegebenen Kennziffern für sämtliche Teilgebiete des Plans, die durch die Betriebe ohne Rücksichtnahme auf besondere betriebliche Verhältnisse erfüllt werden mußten. Seit 1954 werden den Betrieben die Auflagen nur noch für die volkswirtschaftlich wichtigsten Erzeugnisse übergeben. Die Betriebe sind jetzt verpflichtet, selbständig detaillierte Pläne für ihre Produktionsvorhaben, die die Erfüllung der Planauflagen einschließen, auszuarbeiten. Einen Auszug der in den Betrieben aufgestellten Spezifikationen für den Finanzbereich geben die Betriebsleitungen an die ihnen Vorgesetzten Stellen, also entweder an die Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) oder (für die Örtliche Industrie) an die Räte der Bezirke. Sofern aus den Auszügen hervorgeht, daß der B. im Ranmen des Volkswirtschaftsplans liegt, erfolgt keine Bestätigung durch die Vorgesetzte Stelle. Der A. hat insoweit auch ohne Bestätigung für den Betrieb Gesetzescharakter. Änderungen sind nur nach Genehmigung oder auf Anordnung der Vorgesetzten Verwaltungsstelle gestattet. (Wirtschaft, Planung)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 75
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