Betriebsprämienordnung (1963)
Siehe auch:
- Betriebsprämienfonds: 1958
Die Verteilung der Prämien in den VEB erfolgt auf Grund der B., die zwischen Betriebsleiter und BGL vereinbart wird (§ 53, 2 des Gesetzbuches der Arbeit). Die Mittel zur Prämiierung fließen aus dem Betriebsprämienfonds. Dieser ist gemeinsam mit dem Kultur- und Sozialfonds an die Stelle des früheren Direktorfonds getreten. Voraussetzung für die Zuführung von Mitteln zum Betriebsprämienfonds sind die Erfüllung des Produktions- und des Gewinnplanes, seit dem 1. 1. 1960 u. a. auch die Erfüllung der Staatsplanpositionen und die Einhaltung des Arbeitskräfteplanes und des Lohnfonds.
[S. 76]Der Betriebsprämienfonds besteht aus zwei Teilen. Der Teil I ist zur Prämiierung des ingenieurtechnischen Personals und des leitenden kaufmännischen Personals sowie der Meister für hervorragende persönliche Leistungen bei der Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben zu verwenden, der Teil I für die übrigen Belegschaftsmitglieder für hervorragende Einzel- und Kollektivleistungen. Prämiierung erfolgt weiter im sozialistischen ➝Wettbewerb und als Auszeichnung für Aktivisten und Neuerer, zur Vergütung von Verbesserungsvorschlägen und Erfindungen sowie von Material- und Energieeinsparungen. (Prämien)
Literaturangaben
- Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 75–76
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