Freundschaftsvertrag (1963)
Siehe auch:
- Freundschaftsverträge: 1985
Vereinbarungen zwischen Partnern verschiedener Art, die in erster Linie der politischen Propaganda und Überwachung dienen. In einem F. ist etwa festgelegt, daß ein Betrieb bestimmte Reparaturarbeiten in einer Schule übernimmt, seine Planerfüllung laufend meldet, Werkvertreter zu den Abschlußprüfungen entsendet, betriebsangehörige FDJ-Mitgl. als Pionierleiter an die Schule abordnet und Geld für Schülerbüchereien, Lehrmittelsammlungen und Schülerfahrten gibt. Die Schule verpflichtet sich z. B. zu Betriebsbesichtigungen und Kulturveranstaltungen, zu unterrichtlicher Auswertung der Produktionsmeldungen im Hinblick auf den Fünfjahrplan und zu gemeinsamen Demonstrationen mit den Arbeitern. Vor allem werden auch die Truppenteile der Nationalen Volksarmee und der Polizeitruppen von dem F.-Netz erfaßt. Die SED ist bemüht, auch hier Patenschaften zu gründen und zu beleben. Im Ranmen solch eines F., z. B. zwischen einem Stahlwerk und einem Regiment, der auch als Patenschaft bezeichnet wird, werden Delegierte und Schulungsreferenten ausgetauscht, Rekruten betreut, Besichtigungen durchgeführt. Ferner wird für den betr. Truppenteil geworben, treten Spielgruppen auf. Auch Gliederungen der FDJ und anderer Massenorganisationen werden dazu gebracht, einen F. mit je einer Einheit der Volksarmee zu vereinbaren.
Mitte 1959 wurden auch Hochschulen, Fakultäten und Institute stärker angewiesen, mit Betrieben, LPG und Truppenteilen F. zu schließen: So die Univ. Ost-Berlin mit 7 Elektrogroßbetrieben Ost-Berlins, die landwirtschaftl. Fakultät der Univ. Halle mit den LPG des MTS-Bereichs Wallwitz.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 157