Kirchensteuer (1963)
Siehe auch:
- Kirchensteuern: 1979
Die Erhebung der K. war im Bereich der SBZ und des Sowjetsektors von Berlin in der Zeit nach dem Zusammenbruch zunächst uneinheitlich. Mit Rundschreiben und internen Regelungen wurde durch übergeordnete staatliche Stellen die Mitwirkung der Finanzbehörden immer mehr eingeschränkt.
Nach einer Erklärung des Ministers der Justiz müssen K. als Beiträge angesehen und behandelt werden. Zwangsbeitreibungen sind nicht mehr möglich; der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Kirchensteuerämter sind auf Schätzungen angewiesen bzw. auf die Einsicht der zu Besteuernden, wahrheitsgemäße Erklärungen abzugeben. Für das laufende Jahr werden die K. im allgemeinen nach dem Einkommen des vorangegangenen Jahres berechnet. (Atheismus, Kirchenpolitik, Steuerwesen)
Literaturangaben
- Kitsche, Adalbert: Die öffentlichen Finanzen im Wirtschaftssystem der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. (BMG) 1954. 68 S. m. 1 Anlage.
- Kitsche, Adalbert: Das Steuersystem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Gelsenkirchen 1960, Buersche Druckerei Dr. Neufang. 187 S. m. zahlr. Tab.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 241