Leistungsprinzip (1963)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Nach dem L. soll die Entlohnung ausschließlich nach der Leistung erfolgen. § 39 des Gesetzbuches der Arbeit bestimmt: „Für die Arbeit und den Lohn der Werktätigen gilt das sozialistische Grundprinzip ‚Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung‘. Der Arbeitslohn wird nach dem ökonomischen Gesetz der Verteilung nach der Arbeitsleistung festgesetzt.“ Das L. ist damit der wichtigste Grundsatz der Arbeitspolitik zur Erhöhung der Arbeitsproduktivität und zur Verbesserung der Qualität der Produktion. Ihm entspricht vor allem das Lohnsystem. (Leistungslohn, Prämienstücklohn, Prämienzeitlohn, Faktorenlohn, Prämienwesen, TAN, Lohnpolitik)
Literaturangaben
- Mampel, Siegfried, und Karl Hauck: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S.
- Mampel, Siegfried: Das Gesetzbuch der Arbeit der Sowjetzone und das Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland — ein Vergleich. 5. Aufl. (hrsg. v. Bundesmin. für Arbeit …). Bonn 1962. 64 S.
- Mampel, Siegfried: Beiträge zum Arbeitsrecht der sowjetischen Besatzungszone (BMG) 1963. 135 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 286
Leistungslohn | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Leistungsvergleich |