Schwangerschafts- und Wochenhilfe (1963)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1965 1966 1969 1975 1979
Sämtliche Sozialversicherte mit Ausnahme der Selbständigen und ihrer Angehörigen (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen) erhalten bei Schwangerschaft und Geburt Pflege in einem Krankenhaus oder Entbindungsheim, Hebammenhilfe, ärztliche Betreuung sowie Arznei- und Heilmittel. Arbeiterinnen und Angestellte erhalten ferner für die Dauer von 5 Wochen vor der Geburt und für 6 Wochen nach der Geburt ein Schwangerschafts- bzw. Wochengeld in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes des letzten Vierteljahres. Selbständig Erwerbstätige sowie ständig mitarbeitende Töchter erhalten Schwangeren- und Wochengeld für 4 Wochen vor und 6 Wochen nach der Geburt und außerdem noch Kindergeld für 12 Wochen in Höhe des halben Wochengeldes. Wegen der staatlichen Geldbeihilfe Mutterschutz. Stillende Mütter erhalten bis zu 6 Monaten eine staatliche Unterstützung von 10 DM Ost monatlich. (Schwangerenberatung, Gesundheitswesen)
Literaturangaben
- Mampel, Siegfried: Das System der sozialen Leistungen in Mitteldeutschland und in Ost-Berlin (BB) 1961. Teil I (Text) 150 S., Teil II (Anlagen) 142 S.
- Mampel, Siegfried, und Karl Hauck: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 422
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