Strafrechtsergänzungsgesetz (1963)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1965 1966 1969 1975 1979
Das „Gesetz zur Ergänzung des Strafgesetzbuches — Strafrechtsergänzungsgesetz —“ (StEG) vom 11. 12. 1957 (GBl. S. 643) [S. 465]führte mit Wirkung vom 1. 2. 1958 zwei neue Strafarten (Bedingte Verurteilung und Öffentlichen Tadel) und den „materiellen Verbrechensbegriff“ (Gesellschaftsgefährlichkeit) in das Strafrecht der SBZ ein. Es stellte elf Tatbestände des politischen Strafrechts (Staatsverbrechen, Staatsverleumdung) auf, schaffte das materielle Militärstrafrecht, änderte das Gesetz zum Schutze des ➝Innerdeutschen Handels, hob das Gesetz zum Schutze des ➝Volkseigentums auf und führte eine erweiterte Mitwirkung der Schöffen im Strafverfahren außerhalb der Hauptverhandlung ein. Das St. ist „als ein unmittelbarer Ausdruck der von der Partei der Arbeiterklasse aufgestellten Forderung zu werten, die Verbrechensbekämpfung durch neue gesetzliche Maßnahmen zu verstärken. Es ist damit zugleich ein unmittelbarer und wesentlicher Bestandteil des großen Aktionsprogramms der 33. Tagung des ZK der SED für die friedliche, ungestörte ökonomische, politische und kulturelle Aufwärtsentwicklung in der DDR“ (Hartmann in: „Staat und Recht“ 1958, S. 129). Das „2. Gesetz zur Ergänzung des Strafgesetzbuches Militärstrafgesetz)“ vom 24. 1. 1962 GBl. I, S. 25) regelte das Militärstrafrecht der SBZ neu. (Rechtswesen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 464–465