Volksrichter (1963)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1965 1966 1969 1975 1979
Begriff des Pj. Die Forderung nach einer umfassenden „Demokratisierung der Justiz“ führte 1945 zu den ersten V.-Lehrgängen. Der Mangel der fehlenden akademisch-wissenschaftlichen Ausbildung sollte durch „große Lebenserfahrung“ dieser neuen Richter ausgeglichen werden. Das Mindestalter betrug 22 Jahre. Das notwendige juristische Grundwissen sollte den Schülern während des Lehrganges beigebracht werden. Der erste Lehrgang dauerte 6 Monate, der zweite 8 Monate, die nächsten drei dann jeweils ein Jahr. Lehrgänge zunächst in allen Ländern der Zone; seit Juni 1950 Zentrale Richterschule in Potsdam-Babels[S. 509]berg. Diese wurde durch VO vom 2. 5. 1952 (GBl. S. 361) in die „Deutsche Hochschule der Justiz“ umgewandelt. Durch Beschluß des Ministerrats wurden die „Deutsche Hochschule der Justiz“ und die „Verwaltungsakademie Walter Ulbricht“ am 11. 12. 1952 als Deutsche ➝Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ zusammengefaßt. Lehrgangsdauer zunächst 2, dann 3 Jahre. Mit Beginn des Studienjahres 1955/56 ist das Studium auf 3 Jahre verlängert worden und unterscheidet sich seitdem nicht mehr vom akademisch-juristischen Studium an den Universitäten (Rechtsstudium). Internatsbetrieb. Seit 1956 wird auch auf eine gute fachliche Qualifizierung der Studenten an der Akademie und der früheren Absolventen der V.-Lehrgänge geachtet. Bis Ende 1960 mußten alle V. das Staatsexamen nachholen. Der Vorbereitung auf dieses Examen diente das Fernstudium. (Rechtswesen)
Literaturangaben
- Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S.
- Samson, Benvenuto: Grundzüge des mitteldeutschen Wirtschaftsrechts. Frankfurt a. M. 1960, Alfred Metzner. 146 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 508–509