Zeitnormative (1963)
Siehe auch:
Begriff aus dem Gebiet der Arbeitsnormen mit unterschiedlicher Bedeutung. 1.) Bis etwa Mitte 1961 wurden als Z. ausschließlich die kleinsten Zeiteinheiten bezeichnet, aus denen eine „technisch-begründete“ Arbeitsnorm zusammengesetzt ist. 2.) Seit Mitte 1961 gilt der Begriff Z. für „überbetrieblich gültige Arbeitsnormen“, die seitdem angestrebt werden (Lohnpolitik). Z. sollen nach analytischen Methoden, beruhend auf dem produktivsten Fertigungsverfahren, erarbeitet werden. Der durch sie ausgedrückte Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Erzeugnisses betrifft also einen produktionstechnisch bestausgestatteten Betrieb. Gleichwohl sollen diese Z. für ganze Industriezweige für verbindlich erklärt werden. Da nur sehr wenige Betriebe die technischen Voraussetzungen besitzen, solche Kürzest-Arbeitszeiten zu erzielen, wird ihnen für eine Übergangszeit gestattet, die gegenüber dem Bestbetrieb aufgewendete Mehrzeit den Arbeitern zu bezahlen. Dieses „Mehr“ an aufgewendeter Zeit muß von den Betrieben als sogen. „Rückstandszeit“ ausgewiesen werden. Pflicht der Betriebsleitungen ist es, die „Rückstandszeiten“ durch Verbesserung der Technologie baldmöglichst zu beseitigen, d. h. Z. ohne Zeitzuschläge einzuführen. Die Forcierung der Einführung von überbetrieblich gültigen L. gehört zu [S. 544]den Maßnahmen, die das Regime nach dem 13. August 1961 zur Steigerung der Arbeitsproduktivität (Produktionsaufgebot) einleitete.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 543–544