
Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (1965)
Siehe auch die Jahre 1966 1969 1975 1979 1985
Mit Wirkung vom 28. 8. 1960 wurde der Sozialversicherungsausweis zu einem AfAuS. erweitert. Der Sozialversicherungsausweis diente zum Nachweis der Berechtigung, Leistungen aus der Sozialversicherung zu empfangen. In ihn wurden eingetragen Name und Sitz des Arbeitgebers, Beginn und Ende jeder Tätigkeit, der Gesamtverdienst bzw. das Einkommen aus selbständiger Praxis sowie jede Heilbehandlung (deren Dauer, Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die gewährten genehmigungspflichtigen Heil- und Hilfsmittel). Die gleichen Angaben enthält jetzt der nach und nach eingeführte AfAuS. Außerdem enthält er Angaben über den beruflichen Werdegang und die staatlichen Auszeichnungen des Inhabers. Ausweispflichtig sind alle Bürger, die beider Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten oder der Sozialversicherung bei der Deutschen ➝Versicherungs-Anstalt pflichtversichert sind (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen).
Der AfAuS. ersetzt das Arbeitsbuch, weil in ihm auch der Beginn und die Beendigung jedes Arbeitsverhältnisses eingetragen ist. Das Arbeitsbuch, erstmals unter der nationalsozialistischen Herrschaft eingeführt, wurde in der SBZ beibehalten. 1947 wurden neue Arbeitsbücher ausgegeben. Der AfAuS. dient der Arbeitskräftelenkung. Auf Verlangen ist er nicht nur den Organen der Sozialversicherung, den Ärzten und Einrichtungen des Gesundheitswesens, sondern auch den Betrieben und Universitäten, vor allem aber dem Amt für Arbeit und Berufsberatung vorzulegen.
Der AfAuS. dient ebenso wie der Sozialversicherungsausweis Flüchtlingen aus der SBZ in die BRD als Unterlage für die Berechnung der Renten nach dem Fremdrentengesetz.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 50