
Betriebsprämienordnung (1965)
Siehe auch:
- Betriebsprämienfonds: 1958
Die Verteilung der Prämien in den Volkseigenen Betrieben erfolgt auf Grund der B., die zwischen dem Betriebsleiter und der BGL (betriebliche ➝Gewerkschaftsleitung) zu vereinbaren ist (§ 53, 2 des Gesetzbuches der Arbeit). Die Mittel zur Prämiierung fließen aus den Betriebsprämienfonds. Voraussetzung für die Zuführung von Mitteln zum Betriebsprämienfonds ist die Erfüllung des Gewinnplanes als Hauptkennziffer und von zusätzlichen Kennziffern, wie der Erfüllung von Staatsplanaufgaben (Staatsplanpositionen), des Exportplanes u.a. Der Betriebsprämienfonds bestand früher aus zwei Teilen. Der Teil I war zur Prämiierung des ingenieur-technischen Personals und des leitenden kaufmännischen Personals sowie der Meister, der Teil II für die übrigen Belegschaftsmitglieder zu verwenden. Seit 1. 1. 1964 besteht in den Betrieben nur noch ein einheitlicher Prämienfonds. Gleichzeitig wurden in den Vereinigungen Volkseigener Betriebe Prämienfonds gebildet. Die Mittel sollen vor allem zur Prämiierung hervorragender Kollektiv- und Einzelleistungen im sozialistischen ➝Wettbewerb verwendet werden. Die Generaldirektoren der VVB haben dafür zu sorgen, daß die Prämienmittel konzentriert für die Erfüllung der Hauptaufgaben eingesetzt werden.
Literaturangaben
- Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 68
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