
Ehescheidungen (1965)
Siehe auch:
- Ehescheidung: 1985
E. können nur in einem gerichtlichen durch VO vom 7. 2. 1956 geregelten Verfahren ausgesprochen werden (Familienrecht). Materielle Grundlage des Scheidungsrechts ist eine VO vom 24. 11. 1955, in der das Verschuldens- durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt worden ist.
Die Zahl der E. liegt seit 1955 ziemlich konstant zwischen 23.000 und 25.000. Das sind zwischen 13 und 15 E. je 10.000 der Bevölkerung. Diese Zahl entspricht dem Stand der E. in West-Deutschland in den ersten Nachkriegsjahren bis 1950. Seit 1955 kommen in der BRD nur noch zwischen 8,1 bis 8,5 E. auf 10.000 Einwohner im Jahr. Entsprechend unterschiedlich ist auch das Verhältnis der Eheschließungen zu den E. in beiden Teilen Deutschlands: etwa 6:1 in der SBZ (1963); 10,7:1 in der BRD (1962). In sowjetzonalen Veröffentlichungen wird die große Zahl der E. damit begründet, daß die „Reste des alten in den familienrechtlichen Beziehungen hartnäckiger und zählebiger sind als auf anderen Gebieten“. Diese Behauptung wird schon durch den Vergleich mit den Zahlen der E. in der BRD widerlegt. Tatsächlich sind die Gründe für die höhere Zahl der E. vor allem im sowjetzonalen Eherecht, das eine Eheauflösung erleichtert, und in der kommunistischen Familienpolitik zu suchen. Bezeichnend dafür ist, daß besonders die E. junger Ehen in starkem Maße in den letzten Jahren zugenommen haben. Durch Einbeziehung von gesellschaftlichen Kräften in das Eheverfahren soll dieser Entwicklung entgegengewirkt werden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 107
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