
Eingaben (1965)
Siehe auch:
Der Erlaß des Staatsrates vom 27. 2. 1961 (GBl. I, S. 7) über die „Eingaben der Bürger und die Bearbeitung durch die Staatsorgane“ gibt jedem Bürger das Recht, sich mit E. an die Volksvertretungen, an Abgeordnete, Staatsorgane, sozialistische Betriebe und Institutionen zu wenden. Keinem Bürger darf nach der Präambel „auf Grund seiner Eingabe“ ein Nachteil entstehen. Für die Bearbeitung der E. werden die Leiter der Staatsorgane, sozialistischen Betriebe und Institutionen verantwortlich gemacht. Das Eingabenrecht ist lediglich eine Neubelebung der gelenkten Kritik, mit der „im gesellschaftlichen Interesse Zustände oder Maßnahmen, die für die Entwicklung und Festigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht schädlich sind“, angeprangert werden sollen. Die E. sind daher „für die Verbesserung der staatlichen Leitungsfähigkeit auszuwerten“. Bei den Entscheidungen über E. sollen Aktivisten, Mitglieder von Brigaden und Hausgemeinschaften herangezogen werden.
Wie die bisherigen „Vorschläge und Beschwerden“ nach der VO vom 6. 2. 1953 (GBl. S. 265) sind auch die E. nicht als Rechtsbehelfe anzusehen. Sie verkörpern ein „höher entwickeltes Bewußtsein ihrer Urheber“ und die „Einbeziehung der Massen in die Leitung des Staates“.
Über den Inhalt der E. und ihre Bearbeitung ist in bestimmten Zeitabständen dem Staatsrat und dem Ministerrat zu berichten. Die Räte haben ihren Volksvertretungen halbjährlich diesen Bericht vorzulegen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 108