DDR von A-Z, Band 1965

Finanzschulden (1965)

 

 

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1966 1969 1975


 

F. sind Schulden der VEW gegenüber dem Staat auf Grund geplanter, aber nicht erzielter Gewinne sowie außerplanmäßiger Verluste. Nach VO vom 23. 7. 1959 und vom 16. 3. 1964 bleiben F. auch über das Ende des Planjahres hinaus bestehen. Die Betriebe müssen Maßnahmen zur Aufholung der F. einleiten und einen Maßnahmeplan der kreditgewährenden Bank mitteilen. Für die Finanzierung und Aufholung der Finanzschulden der VEB sind seit 1964 die VVB verantwortlich. Wenn in anderen VEB Überplangewinne erzielt werden, ist eine Saldierung bei der VVB möglich; im anderen Falle müssen Überbrückungskredite (Kredite) aufgenommen werden. In „begründeten Fällen“ können F. ganz oder teilweise erlassen worden. Diese Regelung soll die Verantwortlichkeit der Betriebe und insbesondere der VVB erhöhen und die Einhaltung der Betriebs- und Finanzpläne erzwingen.

 

Es ist jedoch bis heute nicht gelungen, die chronische Verlustwirtschaft vieler Betriebe der VEW zu beseitigen. (Verluste)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 130


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.