Handwerkskammern (1965)
Siehe auch:
Die nach dem Einmarsch der roten Armee aufgelösten H. wurden bereits im Herbst 1945 in den einzelnen Ländern wieder zugelassen Da das Handwerk nach der ersten Enteignungswelle zur Überbrückung des damaligen Versorgungschaos dringend benötigt wurde, konnten die H. zunächst als Interessenvertretung fungieren. Erst mit der 1952 beginnenden Sozialisierung des privaten Wirtschaftssektors wurden sie unter SED-Einfluß gezwungen. Im Zuge der Gebietsneugliederung 1952 wurden sie als Landes-H. aufgelöst und durch Ministerratsbeschluß vom 28. 8. 1953 als Bezirkshandwerkskammern wieder zugelassen. Diesen H. und ihren Kreisgeschäftsstellen müssen alle Handwerksbetriebe, die Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die Kleinindustrie mit weniger als 10 Beschäftigten und die Einkaufs- und Liefergenossenschaften angehören.
Die H. unterstehen den Räten der Bezirke. Ein Zusammenschluß der Bezirks-H. in einer Spitzenorganisation wurde nicht zugelassen. Von linientreuen Funktionären geleitet, beschränken sich ihre Aufgaben im wesentlichen auf die Gestaltung der Gesellen- und Meisterprüfungen und die „ideologische Aufklärung“ der noch selbständigen Handwerker. Sie sollen diese zum Eintritt in eine bestehende oder zur Bildung einer neuen PGH veranlassen. Die H. können also nicht mehr als Interessenvertretung des Handwerks angesehen werden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 178
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