Kontenführungspflicht (1965)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975 1979 1985
[S. 229]Nach dem Gesetz zur Regelung des Zahlungsverkehrs vom 21. 4. 1950 sind zur Führung von Konten verpflichtet alle staatlichen und privaten Institutionen, juristische Personen, VEB, private Industriebetriebe und Gewerbebetriebe mit mehr als 200.000 DM Ost Umsatz, Vermieter und Verpächter mit über 200 DM Ost Monatseinnahmen und freiberuflich Tätige mit mehr als zwei Beschäftigten. Kontenführungspflichtige müssen ihren Geldverkehr bargeldlos abwickeln und alle Bareinnahmen unverzüglich einzahlen. Ein kleiner Bargeldbestand wird von den zuständigen Banken festgesetzt. Bestimmte, genau festgelegte Zahlungen dürfen bar erfolgen; bei Barabhebungen muß der Verwendungszweck angegeben werden; über Barzahlungen ist gesondert Buch zu führen. Der Zahlungsverkehr wird von den staatlichen Finanzorganen kontrolliert. Verstöße werden nach der Wirtschaftsstrafverordnung bestraft. Die K. ermöglicht eine genaue Kontrolle der Geldbewegungen und ist ein Mittel zur Kontrolle der Durchführung der Volkswirtschaftspläne („Kontrolle durch die Mark“). (Währung, Bargeldumlauf)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 229