
Paßwesen (1965)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975 1979
Geregelt durch das Paßgesetz vom 15. 9. 1954 (GBl. S. 786), geändert durch Gesetz vom 30. 8. 1956 (GBl. S. 733) und vom 11. 12. 1957 (GBl. I, S. 650). Für jeden Grenzübertritt von oder nach dem Ausland, also nicht im innerdeutschen Reiseverkehr (Interzonenverkehr), wird ein Paß mit eingetragenem Visum benötigt. Pässe gelten im Ausland als Legitimation nur für die im Paß eingetragenen Länder. Die Versagung und Entziehung des Passes bedarf keiner Begründung (2. Durchführungsbestimmung zum Paßgesetz vom 16. 9. 1963 — GBl. II, S. 691). Wer ohne die erforderliche Genehmigung die SBZ verläßt oder betritt oder wer die ihm vorgeschriebenen Reiseziele, -wege oder -fristen nicht einhält oder für sich oder einen anderen durch falsche Angaben eine Reisegenehmigung erschleicht, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. Auch Vorbereitung und Versuch sind strafbar. Seit dem Erlaß des Paßänderungsgesetzes vom 1. 12. 1957 gelten diese Strafbestimmungen auch im innerdeutschen Reiseverkehr. Sie sind hier und bei der Bestrafung der Republikflucht von besonderer Bedeutung.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 320
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