DDR von A-Z, Band 1965

Paßwesen (1965)

 

 

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975 1979


 

Geregelt durch das Paßgesetz vom 15. 9. 1954 (GBl. S. 786), geändert durch Gesetz vom 30. 8. 1956 (GBl. S. 733) und vom 11. 12. 1957 (GBl. I, S. 650). Für jeden Grenzübertritt von oder nach dem Ausland, also nicht im innerdeutschen Reiseverkehr (Interzonenverkehr), wird ein Paß mit eingetragenem Visum benötigt. Pässe gelten im Ausland als Legitimation nur für die im Paß eingetragenen Länder. Die Versagung und Entziehung des Passes bedarf keiner Begründung (2. Durchführungsbestimmung zum Paßgesetz vom 16. 9. 1963 — GBl. II, S. 691). Wer ohne die erforderliche Genehmigung die SBZ verläßt oder betritt oder wer die ihm vorgeschriebenen Reiseziele, -wege oder -fristen nicht einhält oder für sich oder einen anderen durch falsche Angaben eine Reisegenehmigung erschleicht, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. Auch Vorbereitung und Versuch sind strafbar. Seit dem Erlaß des Paßänderungsgesetzes vom 1. 12. 1957 gelten diese Strafbestimmungen auch im innerdeutschen Reiseverkehr. Sie sind hier und bei der Bestrafung der Republikflucht von besonderer Bedeutung.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 320


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.