DDR von A-Z, Band 1965

Richtlinien des Plenums des Obersten Gerichts (1965)

 

 

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1966


 

Verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des OG, die „Leitung der Rechtsprechung“, ist das Plenum des OG (§ 16 GVG). Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann das Plenum R. und Beschlüsse erlassen, die für alle Gerichte in der SBZ verbindlich sind (§ 17). Antragsberechtigt auf Erlaß einer R. sind der Präsident des OG, der Generalstaatsanwalt und der Minister der Justiz. Der Staatsrat kann dem Plenum den Erlaß von R. und Beschlüssen empfehlen. Vorbereitet werden die R. durch das Präsidium des OG. Die R. werden im Gesetzblatt (Teil II) veröffentlicht. Bisher sind 17 R. ergangen, von denen allerdings ein Teil wiederaufgehoben ist. (Strafpolitik)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 367


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.