Sparrentenversicherung (1965)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975 1979 1985
Als Beitrag zum Abbau des Kaufkraftüberhanges am 1. Januar 1956 eingeführt. Zum Abschluß einer S. ist jeder SBZ-Bewohner, der noch nicht das Rentenalter erreicht hat, berechtigt. Höhe und Zeitpunkt der Beitragszahlungen werden von demjenigen bestimmt, der die S. abschließt. Die Beiträge können zu beliebigen Zeiten und in einem oder mehreren Beträgen eingezahlt werden. Sie müssen jedoch mindestens 10 DM betragen und immer durch zehn teilbar sein. Höhe der Sparsumme und Alter des Versicherten bei der Zahlung sind Grundlage für Berechnung der monatlichen Rentenzahlung. Diese zusätzliche Altersrente wird mit Beginn des allgemeinen Rentenalters (bei Frauen mit dem 60. und bei Männern mit dem 65. Lebensjahr) monatlich bis an das Lebensende gezahlt. Darüber hinaus können auf Vereinbarung 95 v. H. des insgesamt eingezahlten Betrages beim Tode des Versicherten an eine von ihm bestimmte Person oder an seine Hinterbliebenen ausgezahlt werden. Bei Unfall verdoppelt sich die Rückzahlungssumme (Rückgewähr), 190 v. H. des eingezahlten Betrages werden dann zurückgezahlt. S. können abgeschlossen werden im Aufträge der Deutschen ➝Versicherungsanstalt bei allen Sparkassen, Banken für ➝Handwerk und Gewerbe, Bauernbanken und den Bäuerlichen Handelsgenossenschaften. Außerdem wurden auch die Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks, die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern eingeschaltet. Einzahlungen für S. sind steuerfrei und im Rahmen von Höchstbeträgen abzugsfähige Sonderausgaben. (Sparen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 402
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