
Vertragssystem (1965)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975 1979
Seit 1951 eingeführtes System der Regelung der Lieferbeziehungen zwischen sozialistischen Betrieben, sozialistischen Genossenschaften und anderen Betrieben, die Planaufgaben erhalten haben (Vertragsgesetz). Das V. soll die Durchführung der Wirtschaftspläne sicherstellen. Die Volkswirtschaftspläne enthalten die Planaufgaben für ganze Erzeugnisgruppen in Form von Kennziffern (Planung). Zur Präzisierung der Pläne in den Betrieben ist für jede Bedarfsposition und jedes Fertigerzeugnis der Abschluß von Lieferverträgen von Betrieb zu Betrieb erforderlich. Bei Vertragsverletzungen muß der geschädigte Betrieb das staatliche ➝Vertragsgericht anrufen.
Nach der „VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des staatlichen Vertragsgerichts vom 18. 4. 1963 (GBl. II, S. 293) erfordert das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft bei der „Gestaltung und Erfüllung der zwischenbetrieblichen Beziehungen die konsequente Anwendung des V., dessen Bedeutung sich bei der weiteren Durchsetzung der Leitung nach dem Produktionsprinzip erhöht. Als konkreter Ausdruck des demokratischen Zentralismus verbindet das V. die zentrale staatliche Leitung mit der maximalen Entfaltung der Initiative der Werktätigen bei der Organisierung der planmäßigen zwischenbetrieblichen Wirtschaftsbeziehungen. Die Durchsetzung der ökonomischen Gesetze des Sozialismus verlangt die umfassende Anwendung des V. zur Förderung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts, zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und [S. 456]zur Sicherung einer bedarfsgerechten Produktion unter zweckmäßiger Verwendung der Rohstoffe“. Für die Durchsetzung und Anwendung des V. sind die Betriebe und wirtschaftsleitenden Organe verantwortlich, die dabei von dem staatlichen Vertragsgericht zu unterstützen sind.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 455–456
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