
Volkspolizeihelfer (1965)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1966
Freiwilliger Helfer der Deutschen Volkspolizei, meist den Abschnittsbevollmächtigten zugeteilt; Zivilperson mit Hilfspolizeivollmachten. — Unter Aufhebung der VO vom 25. 9. 1952 erließ der Ministerrat am 16. 3. 1964 die „Verordnung über die Zulassung und die Tätigkeit freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Volkspolizei und der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee“. Anhand dieser VO sollen die V. noch stärker als bisher die politische Tätigkeit der VP unterstützen. Gegenüber der VO von 1952 wurden (lt. Einl.) „die Rechte und Pflichten der freiwilligen Helfer bei der Lösung der staatlichen Aufgaben erweitert“.
Neu ist nicht nur (s. § 1, Abs. 1) die Heraufsetzung des Eintrittsalters und die Heranholung des Helfer-Nachwuchses durch die SED und deren Satelliten (Grenztruppenhelfer). Nun dürfen sie auch (lt. § 3) „gegen ordnungswidrige Handlungen einschreiten, Personalien feststellen …, Personen, die sich nicht mit einem Personalausweis … ausweisen können, zur Feststellung der Personalien der nächsten Dienststelle der DVP zuführen …, Personen … vorläufig festnehmen“. Ferner dürfen sie, „sofern sie dazu besonders ermächtigt sind, … Hausbücher kontrollieren, für den Abschnittsbevollmächtigten Sprechstunden durchführen …, Personen und Sachen bei Fahndungseinsätzen kontrollieren“.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 462
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