Arbeitsbefreiung (1965)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975 1979 1985
[S. 28]An die Stelle der einfachen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitserklärung der deutschen Krankenversicherung wurde 1947 durch Befehl Nr. 234 der SMAD das Prinzip der A. gesetzt: Der behandelnde Arzt durfte sie jeweils nur für 3 und insgesamt für 10 Tage aussprechen. Für die Kontrolle der darüber hinausgehenden A. wurden 1949 „Ärzteberatungskommissionen“ eingerichtet: ein Arzt der Poliklinik oder des Betriebsgesundheitswesens sollte mit 2 weiteren Ärzten untersuchen und entscheiden; die Kontrolle eines Arztes sollte stets der gleichen Kommission obliegen, und nach dem Muster der SU sollte mit der Kontrolle eine kollektive Beratung des behandelnden Arztes verbunden sein. Beides ist infolge des Mangels an Ärzten und infolge ihres Widerstandes nie realisiert worden. Trotz unverändert hohem Krankenstand wurde 1956 den behandelnden Ärzten die Entscheidung für jeweils 7 Tage überlassen. Die Aufgaben der Ärzteberatungskommissionen wurden im wesentlichen dem Betriebsgesundheitswesen übertragen; die Zuständigkeit richtet sich demgemäß nach dem Arbeitsplatz. Die Verpflichtung zur Untersuchung jedes Patienten wurde fallengelassen, die Entscheidung über Untersuchungen ins Ermessen der Kommissionen gestellt. Diese haben auch Maßnahmen der Rehabilitation einzuleiten (für die Begutachtung der Invalidität und der Unfallschäden bestehen ähnliche Kommissionen). Es wurde ein förmliches Einspruchs- und Beschwerdeverfahren eingeführt. Aufsichts- und Beschwerdeinstanz ist die „Kommissionsärztliche Leitstelle“ des Kreises, die dem Kreisarzt direkt untersteht.
Literaturangaben
- Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 28