Arbeitserziehung (1965)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1966 1969 1975 1979
Eine neue Art von Zwangsarbeit wurde durch die VO über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. 8. 1961 (GBl. S. 343) eingeführt. Danach kann einem Verurteilten auferlegt werden, eine bestimmte Arbeit aufzunehmen. Ferner kann gegen „arbeitsscheue“ Personen, auch wenn sie keine strafbare Handlung begangen haben, auf Verlangen der örtlichen Organe der Staatsmacht durch Urteil des Kreisgerichts A. angeordnet werden. Die A. wird in Haftarbeitslagern verbüßt. Da für „arbeitsscheu“ jeder gehalten wird, der die Arbeitsdisziplin wiederholt verletzt hat, sind der Willkür bei der Verhängung von Zwangsarbeit Tür und Tor geöffnet.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 29
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