Beamtenversorgung (1965)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975 1979 1985
Die Versorgung der ehemaligen Beamten und der ehemaligen Berufsoffiziere liegt in den Händen der Sozialversicherung. Nach deren Grundsätzen erhalten die Betroffenen nur Bruchteile der Pensionen, auf die sie Anspruch hätten und die in der BRD nicht nur den einheimischen, sondern auch den verdrängten Beamten gezahlt werden. Voraussetzung für den Versorgungsanspruch ist, daß der Betroffene mindestens 5 Jahre lang als Beamter oder 10 Jahre als Berufsoffizier tätig war und arbeitsunfähig ist oder die Altersgrenze (bei Männern 65 Jahre, bei Frauen 60 Jahre) überschritten hat. Die Mindestrenten sind gleich denen in der Sozialversicherung. Die Witwenrente beträgt 50 v. H. die Vollwaisenrente 35 v. H. und die Halbwaisenrente 25 v. H. der Rente, die für den verstorbenen Beamten zu berechnen gewesen wäre. (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen, Renten)
Literaturangaben
- Mampel, Siegfried: Das System der sozialen Leistungen in Mitteldeutschland und in Ost-Berlin (BB) 1961. Teil I (Text) 150 S., Teil II (Anlagen) 142 S.
- Mampel, Siegfried, und Karl Hauck: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 55