Einzelvertrag (1965)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975 1979 1985
Arbeitsvertrag, der im Gegensatz zum Betriebskollektivvertrag mit Einzelpersonen abgeschlossen wird, vornehmlich mit Angehörigen der Intelligenz, die „durch ihre Leistungen einen hervorragenden Einfluß auf die Entwicklung der Wissenschaft, der Technik, der Wirtschaft oder Kultur ausüben“. Gesetzliche Grundlage für den E. sind § 21 des Gesetzbuches der Arbeit und die VO vom 23. 7. 1953 (GBl. S. 897). Der Kreis der möglichen Anwärter für einen E. umfaßt die der SED genehmen Spitzenkräfte aus allen Gebieten der Wissenschaft und Kultur, der Technik, der Wirtschaft, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Erziehungswesens. Ein E. bringt für den Betroffenen beträchtliche Vorteile mit sich: zusätzliche Altersversorgung, Prämien sowie Zuwendungen im Krankheitsfalle. Die Kinder des Beteiligten erhalten die von ihm gewünschte Ausbildung. Der E. wird als wirkungsvolles Mittel angesehen, der Abwanderung der Intelligenz vorzubeugen und sie materiell an das SBZ-Regime zu binden.
Literaturangaben
- Mampel, Siegfried, und Karl Hauck: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S.
- Leutwein, Alfred: Die technische Intelligenz in der sowjetischen Besatzungszone. (BB) 1953. 56 S. m. 6 Anlagen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 109