
Kinderzuschlag, Staatlicher (1965)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975
Zum Ausgleich der Preiserhöhungen nach der Abschaffung der Lebensmittelkarten wird ab 1. 6. 1958 für Kinder mit Wohnsitz in der SBZ und in Ost-Berlin ein K. aus Mitteln des Staatshaushalts gezahlt. Er beträgt 20 DM Ost monatlich für Arbeiter, Angestellte, Rentner, Versorgungsempfänger, Produktionsgenossen und Studierende, nur 15 DM Ost indessen für Selbständige. Handwerker, die Handwerksteuer B entrichten, sowie selbständige Unternehmer und Gewerbetreibende und Angehörige der schaffenden Intelligenz, sofern sie mehr als 10.000 DM Ost jährlich Einnahmen haben, erhalten keinen K. Der K. wird bis zum 15. Lebensjahr gezahlt, bei Schulbesuch bis zum 18. Lebensjahr.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 216
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