Kollegien (1965)
Siehe auch:
- Kollegien der Ministerien: 1985
Nach Sowjet. Vorbild legte eine VO vom 17. 7. 1952 die Bildung von K. in den Ministerien und Staatssekretariaten fest. Den K. gehören an: der Minister bzw. Staatssekretär, die Leiter der Hauptabt. bzw. Hauptverwaltungen, ferner „besonders qualifizierte Mitarbeiter und in Einzelfällen hervorragende Wissenschaftler und Techniker“. Jedes Mitgl. eines K. muß vom Vors. des Ministerrates bestätigt werden. Die K. sind „beratende Organe“, können aber auch Beschlüsse über Entwicklungs- und Perspektivpläne, Neuerermethoden, Struktur- und Arbeitsverteilung sowie Verwaltungsarbeit fassen. Da in der Regel an den Sitzungen der K. die zuständigen Mitarbeiter des ZK-Apparates und der Parteisekretär des Ministeriums bzw. Staatssekretariats teilnehmen, stellen die K. in erster Linie ein Instrument der Kontrolle des Staatsapparates durch den Parteiapparat dar. In K. organisiert ist auch die Rechtsanwaltschaft.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 223