Länder (1965)
Siehe auch:
Die L. Brandenburg, Mecklenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind durch das verfassungswidrige „Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR“ vom 23. 7. 1952 (GBl. S. 613) aufgelöst worden, weil — wie es in der Präambel heißt — dieses „alte noch vom kaiserlichen Deutschland stammende [S. 250]System der administrativen Gliederung zu einer Fessel der neuen Entwicklung geworden“ sei. Das Gebiet der SBZ wurde neu in Kreise und Bezirke gegliedert (Verwaltungsneugliederung). Mit den L. entfielen auch die bis dahin bestehenden Landtage und Landesregierungen. Die Länderkammer, die Vertretung der L. im Gesetzgebungsverfahren, blieb noch einige Jahre als staatsrechtliches Unikum bestehen. Ihre Abgeordneten wurden nach Wegfall der Landtage ohne verfassungsrechtliche Grundlage noch zweimal — 1954 und 1958 — durch die Bezirkstage gewählt. Den 1958 gewählten Abgeordneten blieb aber nur noch die Aufgabe, einmal zusammenzutreten und gegen das von der Volkskammer beschlossene Gesetz vom 8. 12. 1957 über die Auflösung der Länderkammer (GBl. I., S. 867) keinen Einspruch einzulegen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 249–250