Untersuchungsorgane (1965)
Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1966 1969 1975 1979
U. sind die Kriminalpolizei, der Staatssicherheitsdienst und die U. der Zollverwaltung (§ 16 StAGes. vom 17. 4. 1963 — GBl. I, S. 57). Diese U. führen die Untersuchungen in Strafsachen durch (§ 96 StPO). Sie unterliegen in dieser Tätigkeit den Weisungen der Staatsanwaltschaft, die von dieser Befugnis dem SSD gegenüber aber keinen Gebrauch macht. Der Leiter eines U. hat die Befugnis, durch schriftliche, begründete Verfügung die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens anzuordnen (§ 106 StPO). Er ist auch befugt, selbständig das Verfahren einzustellen, vorläufig einzustellen (§§ 158, 159 StPO) oder an die Konfliktkommission oder Schiedskommission (gesellschaftliche Gerichte) abzugeben (§ 157 StPO). Erfolgt das nicht, so hat das U. die Akte dem Staatsanwalt mit einem ausführlichen Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammenfaßt, zu übergeben (§ 162 StPO).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 441
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