Volkseigentums, Gesetz zum Schutze des (1965)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1966
Nach dem „Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums“ (VESchG) vom 2. 10. 1952 (GBl. S. 982), das sehr hohe Mindeststrafen androhte, wurde eine Fülle erschreckend harter Urteile auch bei unbedeutenden Verstößen verhängt. Mit der nach Verkündung des Neuen Kurses erlassenen Richtlinie Nr. 3 (ZBl. 1953, S. 543) gab das OG den Anstoß zu einer Milderung der Rechtsprechung. Durch das am 1. 2. 1958 in Kraft getretene Strafrechtsergänzungsgesetz wurde das VESchG aufgehoben. An seine Stelle sind die §§ 28–30 StEG getreten. Nach § 29 werden Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Untreue an gesellschaftlichem Eigentum mit Gefängnis bis zu 5 Jahren oder öffentlichem Tadel bestraft. Die entsprechenden Vorschriften des Strafgesetzbuches sind nicht mehr anzuwenden. In schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren und daneben auf Geldstrafe erkannt werden. (Rechtswesen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 459
Volkseigentums, Amt zum Schutze des | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Volkseinkommen |