
Abschnittsbevollmächtigter (ABV) (1966)
Siehe auch:
Funktionär der Deutschen ➝Volkspolizei, meist im Offiziersrang, der einen „Abschnitt“ polizeilich — mehr noch politisch im Sinne der SED — überwacht. (ABV wirken, nach Vorbild der sowjet. Kommissare, seit Okt. 1952.) Je nach Bevölkerungszahl ist meist die Anzahl der ABV a) in Polizeirevieren Ost-Berlins und der Großstädte: 8–9; b) in Mittelstädten, die meist nur 1 Revier bilden: 9–12; c) in Kreisstädten: 6–12; d) im Landgebiet eines Landkreises (je nach Wohndichte): 40–80. Schon ein großes Dorf kann der ausschließliche Bereich eines ABV sein. — Der ABV überwacht, von Volkspolizeihelfern unterstützt, die polit. Einstellung und Bestätigung aller Einwohner, sammelt Denunziationen, kümmert sich z. B. um Führung des Hausbuches, auswärtige Besucher, Ernteeinbringung. Hat enge Verbindung zum Staatssicherheitsdienst. (Spitzelwesen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 10
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