DDR von A-Z, Band 1966

Abschnittsbevollmächtigter (ABV) (1966)

 

 

Siehe auch:


 

Funktionär der Deutschen ➝Volkspolizei, meist im Offiziersrang, der einen „Abschnitt“ polizeilich — mehr noch politisch im Sinne der SED — überwacht. (ABV wirken, nach Vorbild der sowjet. Kommissare, seit Okt. 1952.) Je nach Bevölkerungszahl ist meist die Anzahl der ABV a) in Polizeirevieren Ost-Berlins und der Großstädte: 8–9; b) in Mittelstädten, die meist nur 1 Revier bilden: 9–12; c) in Kreisstädten: 6–12; d) im Landgebiet eines Landkreises (je nach Wohndichte): 40–80. Schon ein großes Dorf kann der ausschließliche Bereich eines ABV sein. — Der ABV überwacht, von Volkspolizeihelfern unterstützt, die polit. Einstellung und Bestätigung aller Einwohner, sammelt Denunziationen, kümmert sich z. B. um Führung des Hausbuches, auswärtige Besucher, Ernteeinbringung. Hat enge Verbindung zum Staatssicherheitsdienst. (Spitzelwesen)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 10


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.