
Ausschuß in der Produktion (1966)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965
Seit einigen Jahren klagen die SBZ-Behörden über zunehmenden AidP. Es wird von „Schluderarbeit einiger Werktätiger gesprochen“ und von „zunehmender Gleichgültigkeit gegenüber dem Arbeitsergebnis“. Zuerst versuchte das Regime, durch lohnpolitische Maßnahmen dem entgegenzuwirken. Für die Bezahlung wird in §§ 49/50 des Gesetzbuches der Arbeit zwischen A. und Qualitätsminderung unterschieden.
Bei schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) verursachtem A. wird für die auf den Arbeitsauftrag verwandte Arbeitszeit kein Lohn gezahlt. Bei schuldhaft verursachter Qualitätsminderung ist der Lohn nach dem Grade der Brauchbarkeit oder nach Qualitätsstufen so zu differenzieren, daß jede Möglichkeit entfällt, durch Steigerung der Produktionsmenge auf Kosten der Qualität einen materiellen Vorteil zu erringen. Dem Arbeiter wird lediglich für den Monat 50 v. H. seines Durchschnittsverdienstes, mindestens jedoch der monatliche Tariflohn der niedrigsten Lohngruppe garantiert. Unverschuldeter A. und unverschuldete Qualitätsminderung sollen sich nicht auf den Lohn auswirken.
Diese Maßnahmen haben jedoch nicht verhindern können, daß die Klagen der Betriebsleitungen sich noch verstärkten. Die rigorose Arbeitspolitik der SED, — die es den Arbeitern als aussichtslos erscheinen läßt, trotz fleißiger Arbeit ihren und ihrer Familie Lebensstandard fühlbar zu verbessern — ist letztlich die Ursache dafür, daß das Interesse an der Arbeit und die Gewissenhaftigkeit bei der Ausführung der Arbeit nachlassen. Das Regime mußte Ende 1963 erkennen, daß solche Erscheinungen den erreichten Stand der Arbeitsproduktivität in Frage stellten. Das Umschalten des Regimes in der Frage der Arbeitsnormen seit Anfang 1964 ist zweifellos entscheidend auf solche Überlegungen zurückzuführen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 47
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